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Abwassertechnik

Hagemann GmbH

Eine Figur der Justizia auf einem Schreibtisch mit Büchern

Geschäftsbedingungen:

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§1 Geltung

(1) Alle Arbeiten, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Abwassertechnik Hagemann GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Abwassertechnik Hagemann GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die angebotenen Dienstleistungen und Waren schließt.

(2) Das Personal des Auftragnehmers ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, durch die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert oder ergänzt werden.

§2 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, sofern bekannt beziehungsweise vorhanden, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Pläne des Leitungssystems zur Kenntnis zu bringen.

(2) Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am oder von den Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff, poröses und altersschwaches Material), steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannte Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn dem Auftragnehmer mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage.

(3) Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, zum Beispiel zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Ausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

§3 Arbeitsausführung

(1) Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen.

(2) Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentationen von TV-Befahrungen, Prüfungsprotokolle etc.) bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung nicht überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§4 Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.

§5 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

§6 Gewährleistung

(1) Es gilt die gesetzliche Gewährleistung.

(2) Soweit der Auftrag Arbeiten zur Reinigung, Verstopfungsbeseitigung und Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion und -Ortung zum Gegenstand hat, kann der Auftragnehmer für einen Erfolg keine Gewähr übernehmen, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten (im Folgenden: Mängel der Anlage), insbesondere den Aufbau und den Zustand des Rohrleitungssystem sowie die Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und gegebenenfalls verhindert werden kann. Bei allen Anlagen können Hindernisse, wie zum Beispiel Beschädigungen des Rohrleitungssystems, fehlende oder falsche Anschlüsse vorliegen, welche auch vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.

(3) Von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.

§7 Abnahme

Die Leistung gilt als abgenommen, sobald der Käufer die Rohranlage nach Abschluss der Arbeiten in Benutzung genommen hat und Abnahmereife vorliegt.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Hagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.